PATRON e.V.

Vereinssatzung

 

Du kannst unsere Vereinssatzung HIER als PDF herunterladen oder dich im Folgenden einlesen. 
 

§ 1 Name und Sitz 

 

  1. Der Verein führt den Namen „Patron“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Patron e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pfronten (Allgäu).

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Umgangs mit natürlichen Lebensräumen und deren Ressourcen.

  2. Der konkrete Zweck des Vereins ist:

    1. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Abgabenordnung (AO)

    2. die Förderung von Bildung in nachhaltigem Umgang mit Natur und Ressourcen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 (AO))

    3. die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 (AO))

    4. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 (AO))

    5. die Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 (AO))

    6. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Aufklärung zu Themen der Nachhaltigkeit und Umweltschutz, Information und das Vertreten der Interessen der Verbraucher*innen in diesem Sinne (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 (AO))

    7. die Förderung bürgerschaftlichen Engagements für gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 (AO))

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. die Abhaltung von geordneten Aufräumaktionen in der Natur

    2. die Durchführung von bewusstseinsbildenden Schulworkshops

    3. die Veranstaltung von Kunst- und Kulturevents im Zeichen der Nachhaltigkeit

    4. weiterhin wird der Zweck des Vereins durch Öffentlichkeitsarbeit, sowie durch Aufklärung und Beratung zu Umweltthemen verfolgt.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein befürwortet die Chancengleichheit von Frauen, Männern, und Diversen.

 

 

§ 3 Aufgaben

 

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  1. Die Durchführung von sogenannten Cleanupdays (Müllsammelaktionen), die Ausbildung und Förderung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Teilnahme hieran und die Bereitstellung von digitalen Anmelde- und Informationsstrukturen zur Planung und zur Dokumentation des gesammelten Mülls.

  2. Die Durchführung von Schulworkshops zur Umweltbildung und die Bereitstellung von Informations- und Lehrmaterialien. Weiterhin werden Workshopleiter*innen ausgebildet.

  3. Durchführung von gemeinschaftsbildenden Kunst- und Kulturveranstaltungen zur Förderung des Austauschs unter den Mitgliedern und Nichtmitgliedern und zur Akquise neuer Mitglieder.

  4. Veranstaltung und Förderung von Vorträgen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks.

  5. Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen oder die Vereinsziele unterstützen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Der Mitgliedsantrag erfolgt per Aufnahmeantrag schriftlich, via E-Mail oder via Onlineformular gegenüber dem Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach positiver Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem/ der Antragsteller*in ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden und ist gegenüber der Mitgliederversammlung nicht anfechtbar.

  2. Formen der Mitgliedschaft des Vereins sind:

    1. Stimmberechtigtes Mitglied (ab 18 Jahre)
      Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins können ausschließlich natürliche Personen sein. Sie haben alle, durch das Gesetz, Vereinsmitgliedern eingeräumte Befugnisse und Pflichten, sofern diese nicht einem bestimmten Vereinsorgan zugewiesen sind.

    2. Fördermitglied (ab 18 Jahre)
      Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein im Wesentlichen durch die Verbreitung seiner Anliegen und des Vereinsgedankens, sowie eine regelmäßige finanzielle Unterstützung durch Ihren Mitgliedsbeitrag. Sie haben kein Stimmrecht und das Informationsrecht besteht nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.

    3. Kinder und Jugendliche (bis 17 Jahre)
      Die Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche beinhaltet kein Stimmrecht. Zusätzlich bedürfen Minderjährige unter 18 Jahren für die Mitgliedschaft im Verein der Zustimmung eines Ihrer gesetzlichen Vertreter.

    4. Ehrenmitglied (keine Altersbegrenzung).
      Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

  3. Ein Wechsel der Form der Mitgliedschaft ist, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach einem in Textform gestellten Antrag an den Vorstand möglich.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

  6. Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Bei minderjährigen Mitgliedern bedarf der freiwillige Austritt ebenfalls der Zustimmung eines Ihrer gesetzlichen Vertreter.

  7. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen:

    1. bei grobem Verstoß gegen die Satzung, wegen massiven umweltschädlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;

    2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

    3. wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate, nach Ablauf der Zahlungsfrist (1. März), mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

    4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang Einspruch erheben und die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

    5. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

    6. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

  8. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass diese am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilnehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

 

 

§ 5 Beiträge

 

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren. Details wie Höhe, Fälligkeit und Zahlungsabwicklung sind in der Beitragsordnung festgelegt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und vom Vorstand angepasst werden kann. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung (postalisch oder via E-Mail) bekanntgegeben.

  2. Die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren müssen in ihrer Höhe im Sinne der Abgabenordnung angemessen sein. Das Bedeutet, dass die Allgemeinheit durch die Höhe der Beiträge nicht ausgeschlossen wird und somit sichergestellt wird, dass für Jeden die Möglichkeit besteht dem Verein beizutreten (§ 52 Abs. 1 (AO)).

  3. Für die Entrichtung der Aufnahmegebühren, Beiträge und Gebühren eines minderjährigen Mitgliedes haftet dessen gesetzliche/ r Vertreter*in dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch

  4. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung seines Beitrages.

 

 

§ 6 Rechte der stimmberechtigten Mitglieder

 

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  2. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

  3. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie wählen den Gesamtvorstand und gegebenenfalls den/ die jeweiligen Abteilungsleiter*innen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins
 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Gesamtvorstand

  2. Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder

 

§ 8 Vorstand
 

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden drei Personen:

die/ der 1. Vorstandsvorsitzende,
die/ der 2. Vorstandsvorsitzende sowie
dem/ der Kassenwart*in
 

  1. Die Amtsinhaber/innen sollen stimmberechtigtes Vereinsmitglied sein.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erfüllung dieser Geschäfte kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,

    2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

    3. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.

    4. Aufnahme der Mitglieder

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der stimmberechtigten Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

  5. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/ die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein*e/ ihr*e Vertreter*in nach Bedarf (mindestens 1 Woche im Voraus) einlädt.

  6. Im Einzelfall kann der/ die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der/ Die Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E- Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der/ die E-Mail-Empfänger*in beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der gesetzten Frist, muss der/ die Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

  7. Vorstandssitzungen können auch, wenn die Umstände es erfordern und alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, per Videokonferenz abgehalten werden.

  8. Der Vorstand kann besondere Vertreter*innen gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

  9. Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine Ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem betroffenen Mitglied kein Rechtsmittel zu.

  10. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


 

§ 9 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

 

  1. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit– oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 8(2) der Satzung) zuständig.

  2. Aufwendungen die für den Verein getätigt werden, werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.


 

§ 10 Geschäftsführer*in

 

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine*n Geschäftsführer*in anstellen, dem/ der er rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht erteilen kann und der/ die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Der Vorstand gibt die Linie für die politische und fachliche Arbeit der Geschäftsführung vor und kann diese in einer Geschäftsordnung niederlegen. Er/ Sie erkennt diese Regelungen ausdrücklich als Teil des Arbeitsvertrages an. Die Geschäftsordnung wird dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt. Der Vorstand ist weisungsbefugt und kontrolliert die Geschäftsführung.

  2. Ein Vorstandsmitglied kann als Geschäftsführer*in angestellt werden. Bei Vorstandsentscheidungen, die Angelegenheiten der Geschäftsführung oder seine Person betreffen, hat es kein Stimmrecht.


 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

    2. Entlastung des Vorstandes,

    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer*in und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,

    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    5. Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),

    6. Erlass von Ordnungen,

    7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

    8. Auflösung des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form per E-Mail versendet wird. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/ Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Für die Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder, Ergänzungen der Tagesordnung können bis zwei Wochen vor der außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich verlangt werden. Für alle weiteren Punkte einer außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

    Die Mitgliederversammlung wird der/ dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner/ seinem Stellvertreter*in, bei derer/ dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den/ die Leiter*in.

    Der/ die Versammlungsleiter*in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der/ die Versammlungsleiter*in alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine/ Ihre Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, welcher selbst nicht Kandidaten der aktuellen Vorstandswahlen sein darf. Bei Bedarf kann der Wahlleiter sich bis zu drei weitere Mitglieder zur Unterstützung ernennen. Dem Wahlleiter obliegt dabei die Verantwortung.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter oder im gegebenen Fall der Wahlleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder stets beschlussfähig.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

    1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

    2. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,

    3. für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. Unter besonderen Gegebenheiten, in denen eine Versammlung nicht physisch an einem Versammlungsort abgehalten werden kann (Pandemie o. Ä.), können Mitgliederversammlungen auch virtuell per Videokonferenz abgehalten werden. Das Konferenzmedium wird dabei zuvor in der Einladung bekanntgegeben. Alle vorangegangenen Regelungen für die Mitgliederversammlung gelten auch für die virtuelle Mitgliederversammlung.


 

§ 12 Abteilungen des Vereins
 
  1. Für die im Verein betriebenen Aktivitäten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks halten muss.

  2. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.


 

§ 13 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

 

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

  2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart*in, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher*in, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.


 

§ 14 Kassenprüfer

 

  1. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

  2. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.


 

§ 15 Vereinsordnungen
  1. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

  2. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.

  3. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.


 

§ 16 Protokollierung

 

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter*in und dem/ der Schriftführer*in zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

Es muss enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung,

  2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

  3. Zahl der erschienenen Mitglieder,

  4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, o die Tagesordnung,

  5. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Jastimmen, Zahl der Neinstimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), o die Art der Abstimmung,

  6. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

  7. Beschlüsse in vollem Wortlaut.


 

§ 17 Datenschutzklausel

 

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

    1. Speicherung,

    2. Bearbeitung,

    3. Verarbeitung

    4. Übermittlung
      ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten oder Löschung seiner Daten.

  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien, im Rahmen der Vereinsaktivitäten, zu.

 

 

§ 18 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder -unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Rechtswidrige oder -unwirksame Bestimmungen sind unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an folgende gemeinnützige Körperschaft oder Verein,

    DeutscherAlpenvereine.V.
    Bundesgeschäftsstelle
    Von-Kahr-Str. 2-4
    80997 München

    der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 20 Inkrafttreten


Die Satzung wurde bei der virtuellen Gründungsversammlung am 20.11.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.