Patron werden
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PATRON e.V.

Vereinssatzung

Du kannst unsere Vereinssatzung als PDF herunterladen oder dich im Folgenden einlesen. 
 

§ 1 Name und Sitz 
  1. Der Verein führt den Namen „Patron“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Patron e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pfronten (Allgäu). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter VR 201380 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung eines nachhaltigen Umgangs mit natürlichen Lebensräumen und deren Ressourcen.

  3. Dazu setzt sich der Verein folgende Ziele:

    1. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Abgabenordnung (AO))

    2. die Förderung von Bildung in nachhaltigem Umgang mit Natur und Ressourcen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 (AO ))

    3. die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 (AO))

    4. die Förderung bürgerschaftlichen Engagements für gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 (AO)).

  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. die Abhaltung von geordneten Aufräumaktionen in der Natur

    2. die Durchführung von bewusstseinsbildenden Schulworkshops

    3. die Veranstaltung von Kunst‐ und Kulturevents im Zeichen der Nachhaltigkeit

    4. Aufklärung und Beratung zu Umweltthemen.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein befürwortet die Chancengleichheit von Frauen, Männern und Diversen.

 

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, per E‐Mail, per Onlineformular oder auch über künftige neue (digitale) Wege an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach positiver Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag.

    Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem/der Antragsteller:in ohne Angabe von Gründen schriftlich oder per E‐Mail mitgeteilt werden und ist nicht anfechtbar.

  2. Formen der Mitgliedschaft des Vereins sind:

    1. Stimmberechtigtes Mitglied (ab 18 Jahre)
      Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins können ausschließlich natürliche Personen sein. Sie haben alle, durch das Gesetz, Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse und Pflichten, sofern diese nicht einem bestimmten Vereinsorgan zugewiesen ist.

    2. Fördermitglied (ab 18 Jahre)
      Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein im Wesentlichen durch die Verbreitung seiner Anliegen und des Vereinsgedankens, sowie eine regelmäßige finanzielle Unterstützung in Form ihres Mitgliedsbeitrags. Sie haben weder ein Stimmrecht noch ein aktives Wahlrecht. Ihr Informationsrecht besteht nur insoweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse oder die gebotene Vertraulichkeit verletzt werden oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.

    3. Kinder und Jugendliche (bis zur Volljährigkeit)
      Die Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche beinhaltet kein Stimmrecht. Ihr Aufnahmeantrag ist durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

    4. Ehrenmitglied (keine Altersbegrenzung)
      Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen.

  3. Ein Wechsel der Form der Mitgliedschaft ist, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach einem in Textform gestellten Antrag an den Vorstand möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 4 Allgemeine Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, sowie die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

  2. Jedes Mitglied hat die Änderung seiner Kontaktdaten (Wohnanschrift, Telefonnummer, E‐Mail‐Adresse) sowie seiner Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand in Textform mitzuteilen.

 

§ 5 Finanzielle Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, sowie ggf. Umlagen und Gebühren. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsabwicklung sind in der Beitragsordnung festgelegt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und vom Vorstand angepasst werden kann. Die Beitragsordnung wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung (postalisch oder per E‐Mail) bekanntgegeben.

  2. Die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren müssen im Sinne der Abgabenordnung angemessen sein.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilnehmen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder
  1. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen den Anforderungen des § 15 dieser Satzung genügen.

  2. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Vorstand und gegebenenfalls den/die jeweiligen Abteilungsleiter:innen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod eines Mitglieds. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch mit ihrer Liquidation.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine Partizipation am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.

  2. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) möglich. Bei minderjährigen Mitgliedern bedarf der Austritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

  3. Wer das Ansehen des Patron e. V. oder seiner Mitglieder grob schädigt oder Beschlüsse und Weisungen der satzungsmäßigen Organe grob oder wiederholt missachtet, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  4. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann insbesondere erfolgen, wenn

    1. das Mitglied sich eines massiv umweltschädlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig gemacht hat

    2. das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens unehrenhaft verhalten hat und hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird

    3. das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.

  5. Ein Ausschlussverfahren kann vom Verein von Amts wegen eingeleitet werden. Darüber hinaus kann jedes Mitglied einen Antrag auf Ausschluss eines anderen Mitglieds stellen.

  6. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören; ihm ist die Anschuldigung mitzuteilen. Die Äußerungsfrist ist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann; eine längere als eine zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

  7. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlichen Einspruch gegenüber dem Vorstand erheben. Wird ein Einspruch eingelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

  8. Unbeschadet der Möglichkeit eines Vereinsausschlusses können Vorstandsmitglieder und Personen, die aufgrund dieser Satzung für den Verein ehrenamtlich tätig sind, ihres Amtes enthoben werden, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; soweit es um die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds geht, darf der/die Betroffene nicht mitstimmen. Dem/der Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung kann der/die Betroffene keinen Einspruch einlegen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden drei Personen:

    1. der/ dem 1. Vorstandsvorsitzenden,

    2. der/ dem 2. Vorstandsvorsitzenden sowie

    3. der/ dem Kassenwart:in
      Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Die Amtsinhaber/innen sollen stimmberechtigtes Vereinsmitglied sein.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der stimmberechtigten Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle
    Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder
    Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu zählen
    insbesondere:

    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,

    2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

    3. Erlass, Aufhebung und Änderung einer Datenschutzordnung und sonstigen Vereinsordnungen, sofern dies in der Vereinssatzung ausdrücklich vorgesehen ist,

    4. die Aufnahme der Mitglieder.

  5. Zur Erfüllung dieser Geschäfte kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Er kann seine Aufgaben nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung auf den/die Geschäftsführer:in übertragen.

  6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein/e/ ihr/e Vertreter:in mit einer angemessenen Frist (mindestens eine Woche im Voraus) einlädt.

  7. Im Einzelfall kann der/ die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E‐Mail erfolgt. Der/ die Vorsitzende legt eine angemessene Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest (mindestens drei Tage ab Zugang der EMail‐ Vorlage).
    Die E‐Mail‐Vorlage gilt gegenüber dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E‐ Mail die Versandbestätigung vorliegt. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E‐Mail innerhalb der gesetzten Frist, muss der/ die Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

  8. Vorstandssitzungen können, wenn die Umstände es erfordern und alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, auch per Videokonferenz abgehalten werden.

  9. Über die Versammlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem/ der Schriftführer:in zu unterzeichnen sind.

  10. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 10 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
  1. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit‐ oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand zuständig.

  2. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder, die für den Verein getätigt werden, werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

 

§ 11 Geschäftsführer:in
  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer:in anstellen, dem/ der er rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht erteilen kann. Der/die Geschäftsführer:in muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Tätigkeit kann angemessen vergütet werden.

  2. Der Vorstand gibt die Linie für die politische und fachliche Arbeit der Geschäftsführung vor und kann diese in einer Geschäftsordnung niederlegen. Der/die Geschäftsführer:in erkennt diese Regelungen ausdrücklich als Teil des Arbeitsvertrages an. Soweit eine Geschäftsordnung beschlossen wird, wird sie dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt.
    Der Vorstand ist weisungsbefugt und kontrolliert die Geschäftsführung.

  3. Ein Vorstandsmitglied kann als Geschäftsführer:in angestellt werden. Bei Vorstandsentscheidungen, die Angelegenheiten der Geschäftsführung oder seine Person betreffen, hat es kein Stimmrecht.

 

§ 12 Kassenprüfer:in
  1. Zwei Kassenprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

  2. Über die Prüfung der gesamten Buch‐ und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.

  2. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten

    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

    2. Entlastung des Vorstandes,

    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer:innen und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,

    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    5. Änderung der Satzung ,

    6. Erlass und Aufhebung von Vereinsordnungen, sofern diese Satzung keine Zuständigkeit des Vorstands vorsieht,

    7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

    8. Auflösung des Vereins.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten und soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per EMail einzuberufen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E‐Mail.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von vier Wochen. Für alle weiteren Punkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Tagesordnung
  1. Zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

    1. Eröffnung durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter

    2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und der Beschlussfähigkeit

    3. Festlegung der Tagesordnung

    4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

    5. Entgegennahme des Jahresabschlusses

    6. Bericht der Kassenprüfer

    7. Aussprache zu den Berichten

    8. Entlastung des Vorstandes

    9. Wahl des Vorstandes (soweit eine Wahl erforderlich ist)

    10. Wahl der Kassenprüfer (soweit eine Wahl erforderlich ist)

    11. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

    12. Verschiedenes

    13. Schlusswort des Vorsitzenden

  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Anträge sind bei dem Vorstand einzureichen. Anträge zu Satzungsänderungen müssen bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

  3. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Verspätete Anträge, die nicht auf die Änderung der Vereinssatzung gerichtet sind, können während der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

  4. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Frist von zwei Wochen; im Übrigen finden die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung Anwendung.

 

§ 16 Ablauf der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

  2. Die Mitgliederversammlung wird der/ dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner/ seinem Stellvertreter:in, bei derer/ dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den/ die Leiter:in. Der/ die Versammlungsleiter:in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der/ die Versammlungsleiter:in alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine/ Ihre Entscheidungen sind unanfechtbar.

  3. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, welcher selbst nicht Kandidat bei den aktuellen Vorstandswahlen sein darf. Bei Bedarf kann der Wahlleiter bis zu drei weitere Mitglieder zur Unterstützung heranziehen. Dem Wahlleiter obliegt dabei die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen.

  4. Der/ die Versammlungsleiter:in bzw. der/ die Wahlleiter:in entscheidet darüber, wie eine Wahl oder Abstimmung durchzuführen ist, soweit sich in dieser Satzung keine speziellen Regelungen finden. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Auswahl, so ist stets geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

  6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von mehr als vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  7. Unter besonderen Gegebenheiten, in denen eine Versammlung nicht physisch an einem Versammlungsort abgehalten werden kann (Pandemie o. Ä.), können Mitgliederversammlungen auch virtuell per Videokonferenz abgehalten werden. Das Konferenzmedium wird dabei zuvor in der Einladung bekanntgegeben. Alle vorangegangenen Regelungen für die Mitgliederversammlung gelten auch für die virtuelle Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Protokollierung der Mitgliederversammlung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Versammlungs‐/ Sitzungsleiter:in und dem/ der Schriftführer:in zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,

  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

  • Zahl der erschienenen Mitglieder,

  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

  • die Tagesordnung,

  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja‐Stimmen, Zahl der Nein‐Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),

  • die Art der Abstimmung,

  • Satzungs‐ und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§ 18 Abteilungen des Vereins
  1. Für die im Verein betriebenen Aktivitäten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks halten muss.

  2. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 19 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

  2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart:in, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher:in, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

 

§ 20 Auflösung des Vereins
  1. Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt nach der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen unmittelbar an:
    Deutscher Alpenverein e.V.
    Bundesgeschäftsstelle
    Von‐Kahr‐Str. 2‐4
    80997 München


    Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Rechtswidrige oder ‐unwirksame Bestimmungen sind unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.


§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der virtuellen Mitgliederversammlung am 22.12.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung steht als Download zur Verfügung. Sie regelt ergänzend zur Satzung folgende Punkte:

  1. Präambel

  2. Jahresbeiträge

  3. Zahlweise und Fälligkeit

  4. Umlagen

  5. Gebühren

  6. Säumnis

 

Stand: Januar 2025